Rechtssatz RS0126071
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126071
Entscheidungsdatum
30.08.2017
Rechtssatz
Enthalten Formulare, die ein Unternehmer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendet, überwiegend Bestätigungen von Tatsachen, ist § 28 Abs 1 KSchG auf diese Bestätigungen und reine Wissenserklärungen nicht anzuwenden.Enthalten Formulare, die ein Unternehmer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendet, überwiegend Bestätigungen von Tatsachen, ist Paragraph 28, Absatz eins, KSchG auf diese Bestätigungen und reine Wissenserklärungen nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 46/10m
Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 46/10m
Beisatz: Insbesondere Tatsachenbestätigungen im Zusammenhang mit der Beratung und Belehrung über Risiken oder dem Kunden nach dem Gesetz zustehende Rechte. (T1)
- 2 Ob 59/12h
Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 59/12h
Vgl auch; Veröff: SZ 2012/83
- 1 Ob 113/17z
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 113/17z
Abweichend
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126071
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017
Dokumentnummer
JJR_20100706_OGH0002_0010OB00046_10M0000_001