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Rechtssatz RS0126072×

Rechtssatz RS0126072

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126072

Entscheidungsdatum

23.11.2022

Rechtssatz

Klauseln, die eine Dauerrabattrückvergütung mit gleich bleibenden jährlichen Beträgen vorsehen, sodass der rückforderbare Betrag mit längerer Vertragsdauer steigt statt sinkt, widersprechen Paragraph 8, Absatz 3, VersVG, weil sie insbesondere bei relativ langer Vertragsdauer einerseits den herauszugebenden „Vorteil“ übersteigen und andererseits das gesetzliche Kündigungsrecht des Konsumenten mit wirtschaftlichen Mitteln untergraben. Die Klauseln widersprechen mangels sachlicher Rechtfertigung dem Verbot  der Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 266/09g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 266/09g
    Beisatz: Hier: Verbandsprozess, daher keine geltungserhaltende Reduktion. (T1); Veröff: SZ 2010/39
  • 7 Ob 211/12y
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 211/12y
    nur: Klauseln, die eine Dauerrabattrückvergütung mit gleich bleibenden jährlichen Beträgen vorsehen, sodass der rückforderbare Betrag mit längerer Vertragsdauer steigt statt sinkt, widersprechen mangels sachlicher Rechtfertigung dem Verbot der Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 879 Abs 3 ABGB. (T2)
    Beisatz: Dies gilt auch im Unternehmergeschäft. (T3)
    Bem: Mit Bezugnahme auf die Entscheidungen 7 Ob 201/12b und 7Ob 226/09g, die ebenfalls Dauerrabattklauseln zum Gegenstand hatten. (T4)
  • 7 Ob 81/17p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 7 Ob 81/17p
    Beisatz: Eine Klausel, die eine Dauerrabattrückvergütung vorsieht, muss daher grundsätzlich so gestaltet sein, dass sich die vom Versicherer rückforderbaren Beträge streng degressiv entwickeln; ist zwar der Prozentsatz der Rückforderung, nicht aber der sich tatsächlich errechnende Rückforderungsbetrag ausgehend von der Summe der geleisteten Prämien während der Laufzeit streng degressiv ausgestaltet, sodass während der ersten fünf Jahre die vom Versicherungsnehmer zu leistende Nachzahlung laufend ansteigt, im sechsten Jahr gleich hoch bleibt und erst danach zu sinken beginnt, wird das gesetzliche Kündigungsrecht des Konsumenten gemäß § 8 Abs 3 erster Satz VersVG für die ersten sechs Jahre der regulären Vertragslaufzeit mit wirtschaftlichen Mitteln ganz entscheidend erschwert. (T5)
  • 7 Ob 156/20x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 7 Ob 156/20x
    vgl; Beisatz: Hier: Die vom Versicherer rückforderbaren Beträge entwickeln sich nicht streng degressiv, wenn der Prozentsatz der Rückzahlungsverpflichtung für die ersten drei Jahre unverändert 70 % beträgt, was unstrittig jedenfalls dazu führt, dass bei einer Vertragsauflösung nach einem bzw. zwei vollen Versicherungsjahren der Versicherungsnehmer mehr zurückzahlen muss, als er an Rabatt erhalten hat. (T6)
    Anm: Veröff: SZ 2020/106
  • 7 Ob 154/22f
    Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 154/22f
    Beisatz: Hier: Auch bei einer als "Laufzeitvorteil" mit "Nachschussprämie" bezeichneten Klausel ist die Rechtsprechung zu Dauerrabattklauseln anwendbar. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126072

Im RIS seit

01.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Dokumentnummer

JJR_20100421_OGH0002_0070OB00266_09G0000_001