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Rechtssatz RS0126076

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126076

Geschäftszahl

5Ob29/10s

Entscheidungsdatum

27.05.2010

Norm

HbG §4 Abs1
HbG §4 Abs3
HbG §7
HbG §12
MRG idF vor der WRN 2000 §21 Abs1 Z8
MRG idF vor der WRN 2000 §23

Rechtssatz

Bei der Frage, ob und welchem Ausmaß der Vermieter eine besondere Entlohnung des Hausbesorgers für bestimmte Tätigkeiten zulässigerweise auf die Mieter des Hauses als Betriebskosten überwälzen darf, kommt es maßgeblich darauf an, welchen Arbeitsumfang der Hausbesorger hinsichtlich dieser Tätigkeiten vereinbarungsgemäß zu erbringen hatte, insbesondere, ob dem Hausbesorger bestimmte Tätigkeiten ohnedies als Hausbesorgeraufgaben zufielen. Es darf sich nicht um Tätigkeiten handeln, die dem Kernbereich der Hausbesorgeraufgaben angehören. Kriterien für die Beurteilung, ob es sich um außerordentliche Leistungen (Sonderleistungen) handelt, die über die eines Hausbesorgers hinausgehen, sind der Umfang der Arbeitsbereiche und der Zeitaufwand.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 29/10s
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 29/10s
    Beisatz: Hier: Entgelt nach Pkt II.C und II.G des Mindestlohntarifs für Hausbesorger‑Wien vom 3. 12. 2002. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126076

Im RIS seit

01.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2010

Dokumentnummer

JJR_20100527_OGH0002_0050OB00029_10S0000_001