Rechtssatz RS0126076
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126076
Entscheidungsdatum
27.05.2010
Norm
HbG §4 Abs1
HbG §4 Abs3
HbG §7
HbG §12
MRG idF vor der WRN 2000 §21 Abs1 Z8
MRG idF vor der WRN 2000 §23
Rechtssatz
Bei der Frage, ob und welchem Ausmaß der Vermieter eine besondere Entlohnung des Hausbesorgers für bestimmte Tätigkeiten zulässigerweise auf die Mieter des Hauses als Betriebskosten überwälzen darf, kommt es maßgeblich darauf an, welchen Arbeitsumfang der Hausbesorger hinsichtlich dieser Tätigkeiten vereinbarungsgemäß zu erbringen hatte, insbesondere, ob dem Hausbesorger bestimmte Tätigkeiten ohnedies als Hausbesorgeraufgaben zufielen. Es darf sich nicht um Tätigkeiten handeln, die dem Kernbereich der Hausbesorgeraufgaben angehören. Kriterien für die Beurteilung, ob es sich um außerordentliche Leistungen (Sonderleistungen) handelt, die über die eines Hausbesorgers hinausgehen, sind der Umfang der Arbeitsbereiche und der Zeitaufwand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126076
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2010
Dokumentnummer
JJR_20100527_OGH0002_0050OB00029_10S0000_001