Rechtssatz RS0126089
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126089
Entscheidungsdatum
22.11.2016
Rechtssatz
Schließt eine Gemeinde als Privatperson einen Vertrag, so sind die Unterschriften derjenigen Personen, die nach den einschlägigen Organisationsvorschriften die Erklärung zu unterfertigen haben, zu beglaubigen, wenn die Urkunde nicht mit der genehmigenden Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 31 Abs 2 GBG versehen ist.Schließt eine Gemeinde als Privatperson einen Vertrag, so sind die Unterschriften derjenigen Personen, die nach den einschlägigen Organisationsvorschriften die Erklärung zu unterfertigen haben, zu beglaubigen, wenn die Urkunde nicht mit der genehmigenden Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, GBG versehen ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 59/10b
Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 59/10b
Beisatz: Hier: Krnt GdO (K‑AGO). (T1); Veröff: SZ 2010/61
- 5 Ob 204/16k
Entscheidungstext OGH 22.11.2016 5 Ob 204/16k
Veröff: SZ 2016/124
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126089
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20100527_OGH0002_0050OB00059_10B0000_001