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Rechtssatz RS0126092

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126092

Geschäftszahl

8Ob5/10h; 8Ob71/11s; 8Ob145/15d

Entscheidungsdatum

26.02.2016

Rechtssatz

Die Bewilligung einer Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens bedarf konkreter Gründe, die vom Schuldner, der sie anstrebt, zu behaupten und zu bescheinigen sind. Welche Umstände generell für oder gegen eine Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens sprechen können, ist an der gesetzlichen Zielsetzung dieser Maßnahme zu messen. Die Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens nach Paragraph 213, Absatz 4, KO soll dem Schuldner ermöglichen, die Quote von 10 % und damit die Restschuldbefreiung doch noch zu erreichen. Da im Fall der verlängerten Dauer des Abschöpfungsverfahrens eine Restschuldbefreiung nach Billigkeit auch bei geringfügigem Unterschreiten der Mindestbefriedigungsquote nicht mehr möglich ist, kann eine Zukunftsprognose bei der Ermessensentscheidung jedenfalls nicht völlig vernachlässigt werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 5/10h
    Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 Ob 5/10h
  • 8 Ob 71/11s
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 71/11s
    Auch
  • 8 Ob 145/15d
    Entscheidungstext OGH 26.02.2016 8 Ob 145/15d
    Auch; Veröff: SZ 2016/26

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126092

Im RIS seit

06.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018

Dokumentnummer

JJR_20100722_OGH0002_0080OB00005_10H0000_001