Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0126101×

Rechtssatz RS0126101

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126101

Entscheidungsdatum

16.11.2016

Rechtssatz

Die Beschlüsse über die Nachlassseparation oder über die Nicht-/Genehmigung der Veräußerung von Gegenständen aus der Verlassenschaft im Rahmen der Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft sowie der Beschluss über einen Antrag auf Errichtung eines Inventars dienen nicht bloß der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens und sind daher selbständig anfechtbar.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 229/09d
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 229/09d
    Veröff: SZ 2010/69
  • 5 Ob 165/13w
    Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 165/13w
    Vgl auch; Beisatz: Nicht bei jedem der Einantwortung (als Sachentscheidung des Verlassenschaftsverfahrens) vorangehenden Beschluss handelt es sich um eine verfahrensleitende Entscheidung, die nur mit Rekurs gegen die Sachentscheidung angefochten werden kann. (T1)
  • 6 Ob 214/13h
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 214/13h
    Auch; Beisatz: Beim Beschluss über den Antrag auf Errichtung eines Inventars handelt es sich nicht um einen verfahrenseinleitenden Beschluss. (T2)
  • 2 Ob 150/16x
    Entscheidungstext OGH 16.11.2016 2 Ob 150/16x
    Auch; nur: Der Beschluss über einen Antrag auf Errichtung eines Inventars ist selbständig anfechtbar. (T3); Veröff: SZ 2016/119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126101

Im RIS seit

09.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018

Dokumentnummer

JJR_20100617_OGH0002_0020OB00229_09D0000_001