Rechtssatz RS0126101
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126101
Entscheidungsdatum
16.11.2016
Rechtssatz
Die Beschlüsse über die Nachlassseparation oder über die Nicht-/Genehmigung der Veräußerung von Gegenständen aus der Verlassenschaft im Rahmen der Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft sowie der Beschluss über einen Antrag auf Errichtung eines Inventars dienen nicht bloß der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens und sind daher selbständig anfechtbar.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 229/09d
Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 229/09d
Veröff: SZ 2010/69
- 5 Ob 165/13w
Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 165/13w
Vgl auch; Beisatz: Nicht bei jedem der Einantwortung (als Sachentscheidung des Verlassenschaftsverfahrens) vorangehenden Beschluss handelt es sich um eine verfahrensleitende Entscheidung, die nur mit Rekurs gegen die Sachentscheidung angefochten werden kann. (T1)
- 6 Ob 214/13h
Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 214/13h
Auch; Beisatz: Beim Beschluss über den Antrag auf Errichtung eines Inventars handelt es sich nicht um einen verfahrenseinleitenden Beschluss. (T2)
- 2 Ob 150/16x
Entscheidungstext OGH 16.11.2016 2 Ob 150/16x
Auch; nur: Der Beschluss über einen Antrag auf Errichtung eines Inventars ist selbständig anfechtbar. (T3); Veröff: SZ 2016/119
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126101
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20100617_OGH0002_0020OB00229_09D0000_001