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Rechtssatz RS0126115

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126115

Geschäftszahl

1Ob93/10y

Entscheidungsdatum

06.07.2010

Norm

Universitätsgesetz 2002 §54 Abs8

Rechtssatz

Die Universität handelt rechtswidrig, wenn ein Studierender sein Studium erst später als vorgesehen beenden kann, weil entgegen Paragraph 54, Absatz 8, Satz 2 Universitätsgesetz 2002 keine geeigneten Maßnahmen - etwa das Anbieten von „Parallellehrveranstaltungen“ - getroffen wurden, um eine Verlängerung der Studienzeit wegen der Nichtzulassung zu einer Lehrveranstaltung mit beschränkter Teilnehmerzahl zu verhindern. In den Schutzbereich der Norm fallen auch Vermögensschäden, die auf den verspäteten Studienabschluss zurückzuführen sind.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 93/10y
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 93/10y
    Beisatz: Eine Differenzierung danach, warum ein einzelner Studierender, der die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt hat, in die „Hauptlehrveranstaltung“ nicht aufgenommen wurde, ist ausgeschlossen. (T1); Veröff: SZ 2010/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126115

Im RIS seit

09.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20100706_OGH0002_0010OB00093_10Y0000_001