Rechtssatz RS0126115
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126115
Entscheidungsdatum
06.07.2010
Norm
Universitätsgesetz 2002 §54 Abs8
Rechtssatz
Die Universität handelt rechtswidrig, wenn ein Studierender sein Studium erst später als vorgesehen beenden kann, weil entgegen § 54 Abs 8 Satz 2 Universitätsgesetz 2002 keine geeigneten Maßnahmen - etwa das Anbieten von „Parallellehrveranstaltungen“ - getroffen wurden, um eine Verlängerung der Studienzeit wegen der Nichtzulassung zu einer Lehrveranstaltung mit beschränkter Teilnehmerzahl zu verhindern. In den Schutzbereich der Norm fallen auch Vermögensschäden, die auf den verspäteten Studienabschluss zurückzuführen sind.Die Universität handelt rechtswidrig, wenn ein Studierender sein Studium erst später als vorgesehen beenden kann, weil entgegen Paragraph 54, Absatz 8, Satz 2 Universitätsgesetz 2002 keine geeigneten Maßnahmen - etwa das Anbieten von „Parallellehrveranstaltungen“ - getroffen wurden, um eine Verlängerung der Studienzeit wegen der Nichtzulassung zu einer Lehrveranstaltung mit beschränkter Teilnehmerzahl zu verhindern. In den Schutzbereich der Norm fallen auch Vermögensschäden, die auf den verspäteten Studienabschluss zurückzuführen sind.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 93/10y
Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 93/10y
Beisatz: Eine Differenzierung danach, warum ein einzelner Studierender, der die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt hat, in die „Hauptlehrveranstaltung“ nicht aufgenommen wurde, ist ausgeschlossen. (T1); Veröff: SZ 2010/81
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126115
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100706_OGH0002_0010OB00093_10Y0000_001