Rechtssatz RS0126116
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126116
Entscheidungsdatum
06.07.2010
Norm
Universitätsgeetz 2002 §51 Abs2 Z24
Universitätsgesetz 2002 §54 Abs8
Rechtssatz
Im Curriculum, einer Verordnung gemäß § 51 Abs 2 Z 24 Universitätsgesetz 2002, sind als generell-abstraktem Instrument lediglich das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festzulegen (§ 51 Abs 2 Z 24 UG 2002). „Parallellehrveranstaltungen“ iSd § 54 Abs 8 Satz 2 Universitätsgesetz 2002, zu denen der Studierende wegen seiner ungünstigen Reihung nicht zugelassen wurde, sind nach der genannten Gesetzesstelle nicht notwendiger Gegenstand des Curriculums, zumal regelmäßig erst zu einem relativ späten Zeitpunkt feststeht, ob und inwieweit Bedarf nach einer derartigen Maßnahme besteht.Im Curriculum, einer Verordnung gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 24, Universitätsgesetz 2002, sind als generell-abstraktem Instrument lediglich das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festzulegen (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 24, UG 2002). „Parallellehrveranstaltungen“ iSd Paragraph 54, Absatz 8, Satz 2 Universitätsgesetz 2002, zu denen der Studierende wegen seiner ungünstigen Reihung nicht zugelassen wurde, sind nach der genannten Gesetzesstelle nicht notwendiger Gegenstand des Curriculums, zumal regelmäßig erst zu einem relativ späten Zeitpunkt feststeht, ob und inwieweit Bedarf nach einer derartigen Maßnahme besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126116
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100706_OGH0002_0010OB00093_10Y0000_002