Rechtssatz RS0126121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126121
Entscheidungsdatum
18.09.2012
Norm
Verordnung (EG) Nr 874/2004 der Kommission 32004R0874 Domäne oberster Stufe „.eu“ Regeln betreffend Durchführung Funktionen und Registrierung Art21
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob bösgläubiges Verhalten iSv Abs 1 lit b in Verbindung mit Abs 3 vorliegt, sind alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umstände, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen die Domain registriert wurde, zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung der Frage, ob bösgläubiges Verhalten iSv Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Absatz 3, vorliegt, sind alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umstände, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen die Domain registriert wurde, zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126121
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2012
Dokumentnummer
JJR_20100713_OGH0002_0170OB00007_10V0000_002