Rechtssatz RS0126150
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126150
Entscheidungsdatum
22.10.2024
Rechtssatz
Für den Haftungsausschluss des § 8 Z 2 PHG kommt es weder auf die Kenntnisse an, die ein mit der Herstellung des Produkts befasster Techniker haben muss, noch darauf, ob der konkrete Hersteller Zugang zum letzten Stand von Wissenschaft und Technik gehabt hat. Vielmehr ist auf den höchsten Stand der Wissenschaft und Technik abzustellen, wie er im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des betreffenden Produkts existierte.Für den Haftungsausschluss des Paragraph 8, Ziffer 2, PHG kommt es weder auf die Kenntnisse an, die ein mit der Herstellung des Produkts befasster Techniker haben muss, noch darauf, ob der konkrete Hersteller Zugang zum letzten Stand von Wissenschaft und Technik gehabt hat. Vielmehr ist auf den höchsten Stand der Wissenschaft und Technik abzustellen, wie er im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des betreffenden Produkts existierte.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 60/09b
Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 Ob 60/09b
Beisatz: Die relevanten wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse müssen nur zugänglich gewesen sein. (T1)
Beisatz: Ob der Haftungsausschluss zum Tragen kommt, hiefür gilt ein strenger Maßstab. (T2); Veröff: SZ 2010/77
- 9 Ob 54/23s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.10.2023 9 Ob 54/23s
vgl
- 4 Ob 19/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 19/24h
Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Haftungsausschlüsse nach § 8 PHG trifft den Produkthaftpflichtigen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126150
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Dokumentnummer
JJR_20100630_OGH0002_0090OB00060_09B0000_001