Rechtssatz RS0126151
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126151
Entscheidungsdatum
30.06.2010
Norm
AV ABGB §879
EVÜ Art7 Abs2
Rechtssatz
Es kann nicht generell gesagt werden, dass Sachen (hier: chinesische antike Kunstgegenstände), die entgegen eines Ausfuhrverbots irgendwann vor Abschluss des zu prüfenden Vertrags in den internationalen Handel gelangt sind, schon allein wegen des Verstoßes gegen die ausländische Eingriffsnorm „extra commercium“ sind und dass jedes darüber abgeschlossene Rechtsgeschäft schon deshalb nichtig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126151
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100630_OGH0002_0090OB00076_09F0000_001