Rechtssatz RS0126152
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126152
Entscheidungsdatum
22.04.2010
Rechtssatz
Der Anwendungsbereich des § 10 Abs 3 KSchG ist insoweit eingeschränkt, als ein vertraglicher Vorbehalt vorliegen muss. Es muss also bereits in einem bindenden Vertrag festgelegt sein, dass entweder dem Vertragsschluss vorangehende oder diesem nachfolgende formlose Zusagen ohne schriftliche Bestätigung nicht gelten sollen.Der Anwendungsbereich des Paragraph 10, Absatz 3, KSchG ist insoweit eingeschränkt, als ein vertraglicher Vorbehalt vorliegen muss. Es muss also bereits in einem bindenden Vertrag festgelegt sein, dass entweder dem Vertragsschluss vorangehende oder diesem nachfolgende formlose Zusagen ohne schriftliche Bestätigung nicht gelten sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126152
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100422_OGH0002_0020OB00001_09Z0000_001