Rechtssatz RS0126153
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126153
Entscheidungsdatum
22.04.2010
Rechtssatz
§ 10 Abs 3 KSchG schließt nicht aus, dass die Parteien Schriftform vereinbaren, also die Gültigkeit des Vertrags selbst von der Einhaltung einer bestimmten Form abhängig machen. Der Schriftformvorbehalt müsste freilich im Offert oder in der insoweit als neues Offert zu verstehenden Annahmeerklärung enthalten gewesen sein.Paragraph 10, Absatz 3, KSchG schließt nicht aus, dass die Parteien Schriftform vereinbaren, also die Gültigkeit des Vertrags selbst von der Einhaltung einer bestimmten Form abhängig machen. Der Schriftformvorbehalt müsste freilich im Offert oder in der insoweit als neues Offert zu verstehenden Annahmeerklärung enthalten gewesen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126153
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100422_OGH0002_0020OB00001_09Z0000_002