Rechtssatz RS0126155
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126155
Entscheidungsdatum
22.04.2010
Rechtssatz
Eine Klausel, wonach ein Leasingvertrag mit schriftlicher Annahme des Leasingantrages durch den Leasinggeber zustande kommt, deren Regelungsinhalt sich somit auf das Zustandekommen jenes Vertrags beschränkt, in den die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen werden sollen, bleibt ohne direkte rechtliche Konsequenz. Einer solchen Klausel käme allenfalls deklaratorischer Charakter zu. Sie kann sich daher auch nicht zum Nachteil des Leasingnehmers auswirken und verstößt demzufolge auch nicht gegen § 10 Abs 3 KSchG.Eine Klausel, wonach ein Leasingvertrag mit schriftlicher Annahme des Leasingantrages durch den Leasinggeber zustande kommt, deren Regelungsinhalt sich somit auf das Zustandekommen jenes Vertrags beschränkt, in den die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen werden sollen, bleibt ohne direkte rechtliche Konsequenz. Einer solchen Klausel käme allenfalls deklaratorischer Charakter zu. Sie kann sich daher auch nicht zum Nachteil des Leasingnehmers auswirken und verstößt demzufolge auch nicht gegen Paragraph 10, Absatz 3, KSchG.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 1/09z
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
Beisatz: Würde der Leasinggeber in einem Individualprozess das Zustandekommen eines wirksamen Vertrags in Abrede stellen, so könnte er sich insoweit auf diese Klausel gar nicht berufen, weil ohne gültigen Vertrag auch die Klausel als Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbart worden wäre. (T1); Veröff: SZ 2010/41
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126155
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100422_OGH0002_0020OB00001_09Z0000_004