Rechtssatz RS0126159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126159
Entscheidungsdatum
22.04.2010
Rechtssatz
Eine Klausel, die der im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern typischen Rechtssprache entnommen ist, wird einem Verbraucher im Regelfall nicht geläufig sein, sodass er über die Bedeutung der Klausel im Unklaren bleibt. Eine solche Klausel ist als intransparent anzusehen und verstößt damit gegen § 6 Abs 3 KSchG.Eine Klausel, die der im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern typischen Rechtssprache entnommen ist, wird einem Verbraucher im Regelfall nicht geläufig sein, sodass er über die Bedeutung der Klausel im Unklaren bleibt. Eine solche Klausel ist als intransparent anzusehen und verstößt damit gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 1/09z
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
Beisatz: Hier: Die auf den Liefertermin bezogene Klausel „freibleibend“ im Sinne von „unverbindlich“. (T1); Beisatz: Hier: Klausel 4 Satz 1. (T2); Veröff: SZ 2010/41
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126159
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100422_OGH0002_0020OB00001_09Z0000_008