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Rechtssatz RS0126162

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126162

Geschäftszahl

2Ob1/09z

Entscheidungsdatum

22.04.2010

Rechtssatz

Eine Klausel, die den sofortigen, entschädigungslosen Verlust des Eigentums auch an wertvollen, ohne großen Aufwand entfernbaren Einbauten vorsieht, ohne dass dem Leasingnehmer eine Frist für den Ausbau gesetzt werden müsste, stellt eine derart gravierende Rechtsfolge dar, die mit den Interessen einer raschen Verwertung nicht gerechtfertigt werden kann, dass sie wegen gröblicher Benachteiligung des Leasingnehmers gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verstößt. Zumindest die Einräumung einer angemessenen Nachfrist, die dem Leasingnehmer den drohenden Verlust des Eigentums vor Augen führt, wäre geboten (Klausel 10).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Bem: So schon 3 Ob 12/09z (Klausel 12). (T1); Veröff: SZ 2010/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126162

Im RIS seit

05.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20100422_OGH0002_0020OB00001_09Z0000_011