Rechtssatz RS0126162
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126162
Entscheidungsdatum
22.04.2010
Rechtssatz
Eine Klausel, die den sofortigen, entschädigungslosen Verlust des Eigentums auch an wertvollen, ohne großen Aufwand entfernbaren Einbauten vorsieht, ohne dass dem Leasingnehmer eine Frist für den Ausbau gesetzt werden müsste, stellt eine derart gravierende Rechtsfolge dar, die mit den Interessen einer raschen Verwertung nicht gerechtfertigt werden kann, dass sie wegen gröblicher Benachteiligung des Leasingnehmers gegen § 879 Abs 3 ABGB verstößt. Zumindest die Einräumung einer angemessenen Nachfrist, die dem Leasingnehmer den drohenden Verlust des Eigentums vor Augen führt, wäre geboten (Klausel 10).Eine Klausel, die den sofortigen, entschädigungslosen Verlust des Eigentums auch an wertvollen, ohne großen Aufwand entfernbaren Einbauten vorsieht, ohne dass dem Leasingnehmer eine Frist für den Ausbau gesetzt werden müsste, stellt eine derart gravierende Rechtsfolge dar, die mit den Interessen einer raschen Verwertung nicht gerechtfertigt werden kann, dass sie wegen gröblicher Benachteiligung des Leasingnehmers gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verstößt. Zumindest die Einräumung einer angemessenen Nachfrist, die dem Leasingnehmer den drohenden Verlust des Eigentums vor Augen führt, wäre geboten (Klausel 10).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126162
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100422_OGH0002_0020OB00001_09Z0000_011