Rechtssatz RS0126164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126164
Entscheidungsdatum
22.04.2010
Rechtssatz
Es ist Sache des Leasingnehmers zu beweisen, vom Leasinggeber oder seinem Gehilfen nicht ausreichend über die Funktion und den Gebrauch des Leasinggegenstandes, insbesondere über die einsatzgerechte Eignung des Leasingobjekts, als auch die möglichen Folgen des nicht sachgerechten und nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs informiert worden zu sein. Daher tritt durch eine „Tatsachenbestätigung“, diesbezüglich ausreichend informiert worden zu sein, keine für den Leasingnehmer nachteilige Änderung der Beweislastverteilung ein, sodass ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG nicht vorliegt (Klausel 18).Es ist Sache des Leasingnehmers zu beweisen, vom Leasinggeber oder seinem Gehilfen nicht ausreichend über die Funktion und den Gebrauch des Leasinggegenstandes, insbesondere über die einsatzgerechte Eignung des Leasingobjekts, als auch die möglichen Folgen des nicht sachgerechten und nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs informiert worden zu sein. Daher tritt durch eine „Tatsachenbestätigung“, diesbezüglich ausreichend informiert worden zu sein, keine für den Leasingnehmer nachteilige Änderung der Beweislastverteilung ein, sodass ein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG nicht vorliegt (Klausel 18).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126164
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100422_OGH0002_0020OB00001_09Z0000_013