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Rechtssatz RS0126164

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126164

Geschäftszahl

2Ob1/09z

Entscheidungsdatum

22.04.2010

Rechtssatz

Es ist Sache des Leasingnehmers zu beweisen, vom Leasinggeber oder seinem Gehilfen nicht ausreichend über die Funktion und den Gebrauch des Leasinggegenstandes, insbesondere über die einsatzgerechte Eignung des Leasingobjekts, als auch die möglichen Folgen des nicht sachgerechten und nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs informiert worden zu sein. Daher tritt durch eine „Tatsachenbestätigung“, diesbezüglich ausreichend informiert worden zu sein, keine für den Leasingnehmer nachteilige Änderung der Beweislastverteilung ein, sodass ein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG nicht vorliegt (Klausel 18).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Veröff: SZ 2010/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126164

Im RIS seit

05.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20100422_OGH0002_0020OB00001_09Z0000_013