Rechtssatz RS0126167
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126167
Entscheidungsdatum
25.04.2018
Rechtssatz
Eine Klausel, bei der es sich um den von § 3 Abs 3 Z 4 VerbrKrVO geforderten Hinweis darauf handelt, dass die individuell getroffene Vereinbarung keine für die erwähnten Zahlungen gutzuschreibenden Zinsen umfasse, enthält keine im Verbandsprozess zu überprüfende unwirksame Vertragsbestimmung und auch keine die Beweislast verschiebende Tatsachenbestätigung iSd § 6 Abs 1 Z 11 KSchG. Ein solcher Hinweis ist an sich weder gesetz- noch sittenwidrig iSd § 28 Abs 1 KSchG. Ob er nach Platzierung und Gestaltung „auffällig“ genug ist und damit den Vorgaben des § 3 Abs 3 Z 4 VerbrKrVO entspricht, ist nicht im Verbands-, sondern im Individualprozess zu klären (Klausel 22).Eine Klausel, bei der es sich um den von Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, VerbrKrVO geforderten Hinweis darauf handelt, dass die individuell getroffene Vereinbarung keine für die erwähnten Zahlungen gutzuschreibenden Zinsen umfasse, enthält keine im Verbandsprozess zu überprüfende unwirksame Vertragsbestimmung und auch keine die Beweislast verschiebende Tatsachenbestätigung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, KSchG. Ein solcher Hinweis ist an sich weder gesetz- noch sittenwidrig iSd Paragraph 28, Absatz eins, KSchG. Ob er nach Platzierung und Gestaltung „auffällig“ genug ist und damit den Vorgaben des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, VerbrKrVO entspricht, ist nicht im Verbands-, sondern im Individualprozess zu klären (Klausel 22).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 1/09z
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
Veröff: SZ 2010/41
- 10 Ob 25/09p
Entscheidungstext OGH 12.04.2011 10 Ob 25/09p
Auch
- 9 Ob 73/17a
Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126167
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2018
Dokumentnummer
JJR_20100422_OGH0002_0020OB00001_09Z0000_016