Rechtssatz RS0126169
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126169
Entscheidungsdatum
22.04.2010
Norm
KSchG §6 Abs3
VerbrKrVO §5 Abs2
Rechtssatz
Der in einer Klausel geregelte Kündigungsverzicht des Leasingnehmers steht mit den Verbraucher in § 5 Abs 2 VerbrKrVO eingeräumten Recht der vorzeitigen Vertragserfüllung nicht im Widerspruch. Dieses Recht hat daher trotz des befristeten Verzichts des Leasingnehmers auf die ordentliche Kündigung weiterhin Bestand. Es liegt auch keine Verletzung des Transparenzgebots, dadurch vor, dass die den Kündigungsverzicht regelnde Klausel keinen Hinweis auf die nach § 5 VerbrKrVO mögliche, von den vorgesehenen Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeiten unabhängige vorzeitige Vertragsbeendigung durch vorzeitige gänzliche Rückzahlung enthält.Der in einer Klausel geregelte Kündigungsverzicht des Leasingnehmers steht mit den Verbraucher in Paragraph 5, Absatz 2, VerbrKrVO eingeräumten Recht der vorzeitigen Vertragserfüllung nicht im Widerspruch. Dieses Recht hat daher trotz des befristeten Verzichts des Leasingnehmers auf die ordentliche Kündigung weiterhin Bestand. Es liegt auch keine Verletzung des Transparenzgebots, dadurch vor, dass die den Kündigungsverzicht regelnde Klausel keinen Hinweis auf die nach Paragraph 5, VerbrKrVO mögliche, von den vorgesehenen Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeiten unabhängige vorzeitige Vertragsbeendigung durch vorzeitige gänzliche Rückzahlung enthält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126169
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100422_OGH0002_0020OB00001_09Z0000_018