Rechtssatz RS0126171
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126171
Entscheidungsdatum
22.04.2010
Rechtssatz
Eine Klausel, die so verstanden werden kann, dass der Leasinggeber sowohl den kalkulierten Restwert als auch (weiterhin) die Rückstellung des Leasingobjekts fordern kann („unbeschadet sonstiger Ansprüche“), wonach also dem Leasinggeber zu Lasten des Leasingnehmers neben dem kalkulierten Restwert auch noch der gesamte Verwertungserlös zu Gute käme, ist sachlich nicht gerechtfertigt und verstößt somit gegen § 879 Abs 3 ABGB (Klausel 29).Eine Klausel, die so verstanden werden kann, dass der Leasinggeber sowohl den kalkulierten Restwert als auch (weiterhin) die Rückstellung des Leasingobjekts fordern kann („unbeschadet sonstiger Ansprüche“), wonach also dem Leasinggeber zu Lasten des Leasingnehmers neben dem kalkulierten Restwert auch noch der gesamte Verwertungserlös zu Gute käme, ist sachlich nicht gerechtfertigt und verstößt somit gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB (Klausel 29).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126171
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100422_OGH0002_0020OB00001_09Z0000_020