Rechtssatz RS0126173
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126173
Entscheidungsdatum
22.04.2010
Rechtssatz
Verweigert der Leasingnehmer die Übernahme mit der Behauptung, dass die Ausstattung nicht der getroffenen Vereinbarung entspricht, wäre der Leasinggeber für die gegenteilige Behauptung beweispflichtig. Bestätigt aber der Leasingnehmer schon bei Abschluss des Leasingvertrags, dass das (noch nicht übergebene) Fahrzeug die vereinbarte Ausstattung besitzt, handelt es sich dabei um eine Wissenserklärung, die im Individualprozess dazu führen könnte, dass er den Gegenbeweis antreten muss. Eine derartige Klausel verstößt daher gegen § 6 Ab 1 Z 11 KSchG (Klausel 35).Verweigert der Leasingnehmer die Übernahme mit der Behauptung, dass die Ausstattung nicht der getroffenen Vereinbarung entspricht, wäre der Leasinggeber für die gegenteilige Behauptung beweispflichtig. Bestätigt aber der Leasingnehmer schon bei Abschluss des Leasingvertrags, dass das (noch nicht übergebene) Fahrzeug die vereinbarte Ausstattung besitzt, handelt es sich dabei um eine Wissenserklärung, die im Individualprozess dazu führen könnte, dass er den Gegenbeweis antreten muss. Eine derartige Klausel verstößt daher gegen Paragraph 6, Ab 1 Ziffer 11, KSchG (Klausel 35).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126173
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100422_OGH0002_0020OB00001_09Z0000_022