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Rechtssatz RS0126174×

Rechtssatz RS0126174

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126174

Geschäftszahl

2Ob1/09z

Entscheidungsdatum

22.04.2010

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass den Leasingnehmer nach Übergabe des Objekts die volle Sachgefahr trifft, sollen ihm bei Bestehen einer - von ihm noch dazu selbst finanzierten - Versicherungsdeckung die Versicherungsleistungen zugute kommen. Übernimmt es daher nach dem Wortlaut einer Klausel der Leasinggeber zwar über Auftrag und auf Kosten des Leasingnehmers, die notwendigen Versicherungen abzuschließen, ist aber nicht gewährleistet, dass der Leasinggeber die Versicherungsleistungen zum Vorteil des Leasingnehmers auch tatsächlich in Anspruch nimmt, so stellt diese Regelung eine gröbliche Benachteiligung des Leasingnehmers iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB dar (Klausel 40).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Veröff: SZ 2010/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126174

Im RIS seit

05.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20100422_OGH0002_0020OB00001_09Z0000_023