Rechtssatz RS0126174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126174
Entscheidungsdatum
22.04.2010
Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass den Leasingnehmer nach Übergabe des Objekts die volle Sachgefahr trifft, sollen ihm bei Bestehen einer - von ihm noch dazu selbst finanzierten - Versicherungsdeckung die Versicherungsleistungen zugute kommen. Übernimmt es daher nach dem Wortlaut einer Klausel der Leasinggeber zwar über Auftrag und auf Kosten des Leasingnehmers, die notwendigen Versicherungen abzuschließen, ist aber nicht gewährleistet, dass der Leasinggeber die Versicherungsleistungen zum Vorteil des Leasingnehmers auch tatsächlich in Anspruch nimmt, so stellt diese Regelung eine gröbliche Benachteiligung des Leasingnehmers iSd § 879 Abs 3 ABGB dar (Klausel 40).Im Hinblick darauf, dass den Leasingnehmer nach Übergabe des Objekts die volle Sachgefahr trifft, sollen ihm bei Bestehen einer - von ihm noch dazu selbst finanzierten - Versicherungsdeckung die Versicherungsleistungen zugute kommen. Übernimmt es daher nach dem Wortlaut einer Klausel der Leasinggeber zwar über Auftrag und auf Kosten des Leasingnehmers, die notwendigen Versicherungen abzuschließen, ist aber nicht gewährleistet, dass der Leasinggeber die Versicherungsleistungen zum Vorteil des Leasingnehmers auch tatsächlich in Anspruch nimmt, so stellt diese Regelung eine gröbliche Benachteiligung des Leasingnehmers iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB dar (Klausel 40).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126174
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100422_OGH0002_0020OB00001_09Z0000_023