Rechtssatz RS0126184
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126184
Entscheidungsdatum
31.08.2010
Rechtssatz
Im Fall einer schlichten Eigentumsgemeinschaft besteht kein Anspruch auf Ausschluss eines Miteigentümers aus der Eigentumsgemeinschaft, sondern es besteht nur ein Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilung (auch im Wege der „Teilung“ durch Begründung von Wohnungseigentum). Das Fehlen einer Ausschlussklage in der schlichten Eigentumsgemeinschaft stellt keine planwidrige Unvollständigkeit dar, die durch analoge Anwendung des § 36 WEG 2002 geschlossen werden müsste.Im Fall einer schlichten Eigentumsgemeinschaft besteht kein Anspruch auf Ausschluss eines Miteigentümers aus der Eigentumsgemeinschaft, sondern es besteht nur ein Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilung (auch im Wege der „Teilung“ durch Begründung von Wohnungseigentum). Das Fehlen einer Ausschlussklage in der schlichten Eigentumsgemeinschaft stellt keine planwidrige Unvollständigkeit dar, die durch analoge Anwendung des Paragraph 36, WEG 2002 geschlossen werden müsste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126184
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2016
Dokumentnummer
JJR_20100831_OGH0002_0050OB00063_10S0000_001