Rechtssatz RS0126196
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126196
Entscheidungsdatum
13.07.2010
Rechtssatz
Z 10 des Anhangs erfasst die Werbung mit rechtlichen Selbstverständlichkeiten. Die Bestimmung setzt weiters voraus, dass die gesetzlich zustehenden Ansprüche als Besonderheit des Angebots präsentiert werden. Unter Besonderheit ist dabei ein Merkmal zu verstehen, dass das beworbene Angebot von jenem anderer Unternehmer unterscheidet und daher eine Eigenheit des werbenden Unternehmens ist.Ziffer 10, des Anhangs erfasst die Werbung mit rechtlichen Selbstverständlichkeiten. Die Bestimmung setzt weiters voraus, dass die gesetzlich zustehenden Ansprüche als Besonderheit des Angebots präsentiert werden. Unter Besonderheit ist dabei ein Merkmal zu verstehen, dass das beworbene Angebot von jenem anderer Unternehmer unterscheidet und daher eine Eigenheit des werbenden Unternehmens ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126196
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2010
Dokumentnummer
JJR_20100713_OGH0002_0040OB00121_10P0000_001