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Rechtssatz RS0126196

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126196

Geschäftszahl

4Ob121/10p

Entscheidungsdatum

13.07.2010

Norm

UWG Anh Z10

Rechtssatz

Ziffer 10, des Anhangs erfasst die Werbung mit rechtlichen Selbstverständlichkeiten. Die Bestimmung setzt weiters voraus, dass die gesetzlich zustehenden Ansprüche als Besonderheit des Angebots präsentiert werden. Unter Besonderheit ist dabei ein Merkmal zu verstehen, dass das beworbene Angebot von jenem anderer Unternehmer unterscheidet und daher eine Eigenheit des werbenden Unternehmens ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126196

Im RIS seit

04.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2010

Dokumentnummer

JJR_20100713_OGH0002_0040OB00121_10P0000_001