Rechtssatz RS0126205
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126205
Entscheidungsdatum
10.08.2010
Rechtssatz
Aus dem WRG ergibt sich nicht, dass gesetzlich determiniertes Verwaltungshandeln der Behörde von einer Zustimmungsbefugnis eines Dritten abhängig gemacht werden kann. Die daraus resultierende Beschränkung des Handelns der Verwaltungsbehörde ist rechtlich unmöglich und nach § 878 Satz 1 ABGB absolut nichtig.Aus dem WRG ergibt sich nicht, dass gesetzlich determiniertes Verwaltungshandeln der Behörde von einer Zustimmungsbefugnis eines Dritten abhängig gemacht werden kann. Die daraus resultierende Beschränkung des Handelns der Verwaltungsbehörde ist rechtlich unmöglich und nach Paragraph 878, Satz 1 ABGB absolut nichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126205
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Dokumentnummer
JJR_20101010_OGH0002_0010OB00098_10H0000_001