Rechtssatz RS0126219
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126219
Entscheidungsdatum
30.09.2010
Rechtssatz
§ 61 Abs 1 Z 6 StPO greift ausschließlich bei rechtzeitiger Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerden, weil es nur dann zu einem Rechtsmittelverfahren im engeren Sinn kommt. Die nach eingetretener Rechtskraft erfolgte Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde zieht daher kein Vorgehen nach § 61 Abs 3 StPO nach sich.Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 6, StPO greift ausschließlich bei rechtzeitiger Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerden, weil es nur dann zu einem Rechtsmittelverfahren im engeren Sinn kommt. Die nach eingetretener Rechtskraft erfolgte Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde zieht daher kein Vorgehen nach Paragraph 61, Absatz 3, StPO nach sich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126219
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010
Dokumentnummer
JJR_20100930_OGH0002_0130OS00092_10V0000_001