Rechtssatz RS0126221
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126221
Entscheidungsdatum
04.10.2010
Rechtssatz
Stillgelegte Unternehmen behalten ihre Unternehmenseigenschaft, wenn eine Wiederaufnahme - durch den Unternehmer selbst oder durch einen Käufer - nicht unwahrscheinlich ist. Der Erwerb von Unternehmensteilen unterliegt dem Kartellrecht, wenn damit der Übergang der betriebsbezogenen Marktanteile verbunden ist. Wird ein Warenlager übernommen, so liegt ein unzulässiges Kartell schon dann nicht vor, wenn die Waren jederzeit anderweitig beschafft werden können.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 6/10
Entscheidungstext OGH 04.10.2010 16 Ok 6/10
Beisatz: Weder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als solche noch die im Zuge des Insolvenzverfahrens angeordnete Schließung des Unternehmens hat für sich genommen bereits den Wegfall eines Unternehmens im kartellrechtlichen Sinn zur Folge. (T1); Veröff: SZ 2010/118
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126221
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20101004_OGH0002_0160OK00006_1000000_002