Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0126221×

Rechtssatz RS0126221

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126221

Geschäftszahl

16Ok6/10

Entscheidungsdatum

04.10.2010

Rechtssatz

Stillgelegte Unternehmen behalten ihre Unternehmenseigenschaft, wenn eine Wiederaufnahme - durch den Unternehmer selbst oder durch einen Käufer - nicht unwahrscheinlich ist. Der Erwerb von Unternehmensteilen unterliegt dem Kartellrecht, wenn damit der Übergang der betriebsbezogenen Marktanteile verbunden ist. Wird ein Warenlager übernommen, so liegt ein unzulässiges Kartell schon dann nicht vor, wenn die Waren jederzeit anderweitig beschafft werden können.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 6/10
    Entscheidungstext OGH 04.10.2010 16 Ok 6/10
    Beisatz: Weder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als solche noch die im Zuge des Insolvenzverfahrens angeordnete Schließung des Unternehmens hat für sich genommen bereits den Wegfall eines Unternehmens im kartellrechtlichen Sinn zur Folge. (T1); Veröff: SZ 2010/118

Schlagworte

Konkurs

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126221

Im RIS seit

10.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20101004_OGH0002_0160OK00006_1000000_002