Rechtssatz RS0126230
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126230
Entscheidungsdatum
31.08.2010
Rechtssatz
Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (InfoRL) setzt einen europarechtlich einheitlichen Öffentlichkeitsbegriff voraus. Sie ist nur auf Sachverhalte mit einem vorliegenden Distanzelement anwendbar. Die Verbreitung einer Rundfunksendung mittels in Hotelzimmern aufgestellter Fernsehapparate, die ein Hotel für seine Gäste vornimmt, fällt unabhängig davon, mit welcher Technik das Signal übertragen wird, unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ gemäß Art 3 Abs 1 InfoRL, § 18 Abs 3 UrhG.Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (InfoRL) setzt einen europarechtlich einheitlichen Öffentlichkeitsbegriff voraus. Sie ist nur auf Sachverhalte mit einem vorliegenden Distanzelement anwendbar. Die Verbreitung einer Rundfunksendung mittels in Hotelzimmern aufgestellter Fernsehapparate, die ein Hotel für seine Gäste vornimmt, fällt unabhängig davon, mit welcher Technik das Signal übertragen wird, unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ gemäß Artikel 3, Absatz eins, InfoRL, Paragraph 18, Absatz 3, UrhG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126230
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20100831_OGH0002_0040OB00120_10S0000_001