Rechtssatz RS0126233
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126233
Entscheidungsdatum
28.02.2018
Rechtssatz
Der in der Judikatur für eine relevante Einkommenserhöhung zur Umstandsklausel angeführte Prozentsatz von 10 % stellt keine starre Grenze, sondern nur einen Richtwert dar. Auch bei einer Änderung mehrerer Parameter für die Bemessung des Unterhalts kann die (ergänzende) Vertragsauslegung zum Ergebnis führen, dass die in einem Unterhaltsvergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe nicht zu vernachlässigen ist. In diesem Fall müssen sich dem Vergleich oder der Aktenlage genügende Anhaltspunkte für eine zukünftige Regelung des Unterhalts entnehmen lassen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 75/10b
Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 75/10b
Veröff: SZ 2010/98
- 6 Ob 7/18z
Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 7/18z
Vgl; Beisatz: Hier: Erhöhung der Bemessungsgrundlage von nur 5,4% nicht ausreichend, um geänderte Einkommensverhältnisse annehmen zu können. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126233
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20100818_OGH0002_0080OB00075_10B0000_001