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Rechtssatz RS0126236×

Rechtssatz RS0126236

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126236

Geschäftszahl

8Ob146/09t

Entscheidungsdatum

18.08.2010

Rechtssatz

Auch im Falle eines kurzfristig zu erfüllenden Zahlungsplans, dessen Frist bereits abgelaufen ist, hat das Gericht seiner Entscheidung nach Paragraph 197, Absatz 2, KO den vom Gericht angenommenen und bestätigten Zahlungsplan zugrunde zu legen. Durch die Entscheidung darf kein „neuer“ (fiktiver) Zahlungsplan mit einer längeren Laufzeit geschaffen werden. Die Frage, ob der Schuldner in der Lage ist, aufgrund seiner konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse die nachträglich geltend gemachte Forderung der Gläubigerin zu befriedigen, kann in diesem Fall nur aus der Sicht des Zeitpunkts der Entscheidung über den Antrag beurteilt werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 146/09t
    Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 146/09t
    Veröff: SZ 2010/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126236

Im RIS seit

11.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20100818_OGH0002_0080OB00146_09T0000_001