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Rechtssatz RS0126240×

Rechtssatz RS0126240

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126240

Geschäftszahl

7Ob91/10y

Entscheidungsdatum

01.09.2010

Rechtssatz

Der von einem (einzigen) Versicherungsfall ausgelöste, dem Grund nach uneingeschränkt angemeldete Deckungsanspruch in der Haftpflichtversicherung unterliegt auch dann einer einheitlichen Verjährung, wenn der Versicherungsnehmer vorerst vom Geschädigten nur wegen eines Teils des eingetretenen Schadens in Anspruch genommen wird und erkennbar ist (oder sogar feststeht), dass der Versicherungsnehmer wegen des restlichen gedeckten Schadens noch in Anspruch genommen werden kann. Die Verjährung nach Paragraph 12, Absatz eins, VersVG beginnt daher in diesem Fall auch für den vorhersehbaren restlichen Deckungsanspruch mit der ersten, auch nur teilweisen Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers.

Das gilt auch für die 10-jährige absolute Verjährungsfrist des Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz VersVG, die bei Hemmung der Verjährung auch zu laufen beginnt, wenn zwar ein Teil des Anspruchs des Versicherungsnehmers vom Versicherer erfüllt wurde, der Versicherer aber zum restlichen, dem Grund nach angemeldeten und vorhersehbaren Deckungsanspruch keine schriftliche Entscheidung im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, VersVG getroffen hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 91/10y
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 7 Ob 91/10y
    Veröff: SZ 2010/107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126240

Im RIS seit

17.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20100901_OGH0002_0070OB00091_10Y0000_001