Rechtssatz RS0126242
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126242
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Rechtssatz
Zufolge § 57 Abs 3 VfGG, der zu einer Verfahrensunterbrechung zwingt, ist der Rekurs gegen einen wegen einer Verordnungsprüfung nach Art 89 Abs 2 B‑VG gefassten Unterbrechungsbeschluss unzulässig. Wäre die Anfechtung eines solchen Unterbrechungsbeschlusses möglich, würde dies letztlich bedeuten, dass dem Prozessgericht vom Rekursgericht auf diese Weise aufgetragen werden könnte, die Anfechtung einer Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit zu unterlassen oder durchzuführen. Dies würde dem Art 89 Abs 2 B-VG widersprechen, der jedem Gericht die selbständige Beurteilung überlässt, ob es Bedenken gegen die Anwendung einer Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit hegt.Zufolge Paragraph 57, Absatz 3, VfGG, der zu einer Verfahrensunterbrechung zwingt, ist der Rekurs gegen einen wegen einer Verordnungsprüfung nach Artikel 89, Absatz 2, B‑VG gefassten Unterbrechungsbeschluss unzulässig. Wäre die Anfechtung eines solchen Unterbrechungsbeschlusses möglich, würde dies letztlich bedeuten, dass dem Prozessgericht vom Rekursgericht auf diese Weise aufgetragen werden könnte, die Anfechtung einer Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit zu unterlassen oder durchzuführen. Dies würde dem Artikel 89, Absatz 2, B-VG widersprechen, der jedem Gericht die selbständige Beurteilung überlässt, ob es Bedenken gegen die Anwendung einer Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit hegt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 102/10s
Entscheidungstext OGH 01.09.2010 7 Ob 102/10s
Veröff: SZ 2010/108
- 4 Ob 159/19i
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 4 Ob 159/19i
Vgl; Beisatz: Diese Überlegungen gelten für eine Aussetzung nach Art 27 Abs 1 LGVÜ 2007 nicht, weil dem Prozessgericht in dieser Hinsicht keine Befugnis zur eigenständigen Beurteilung zukommt, sondern die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung im LGVÜ 2007 konkret vorgegeben sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126242
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Dokumentnummer
JJR_20100901_OGH0002_0070OB00102_10S0000_001