Rechtssatz RS0126243
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126243
Entscheidungsdatum
23.09.2010
Rechtssatz
Es stellt keinen Verstoß gegen § 36 Abs 3 und 4 AußStrG dar, wenn das Tatsachenvorbringen die Behauptung enthalten hat, Räumlichkeiten seien „mitgemietet“ worden, und das Gericht daher die Umstände der Einräumung des Besitzes an diesen Räumlichkeiten beziehungsweise die Frage des Rechtsgrundes der Überlassung dieser Räumlichkeiten für aufklärungsbedürftig erachtete.Es stellt keinen Verstoß gegen Paragraph 36, Absatz 3 und 4 AußStrG dar, wenn das Tatsachenvorbringen die Behauptung enthalten hat, Räumlichkeiten seien „mitgemietet“ worden, und das Gericht daher die Umstände der Einräumung des Besitzes an diesen Räumlichkeiten beziehungsweise die Frage des Rechtsgrundes der Überlassung dieser Räumlichkeiten für aufklärungsbedürftig erachtete.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126243
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2010
Dokumentnummer
JJR_20100923_OGH0002_0050OB00167_10K0000_001