Rechtssatz RS0126245
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126245
Entscheidungsdatum
23.09.2010
Rechtssatz
Gegenstand des Verfahrens nach §§ 9, 37 Abs 1 Z 6 MRG ist die Prüfung aller positiven und negativen Voraussetzungen des § 9 MRG, die für eine Antragsstattgebung vorliegen müssen. Die Nichteinhaltung von Voraussetzungen des § 9 Abs 1 MRG kann daher nicht durch dem Spruch angefügte Auflagen oder Bedingungen beseitigt werden.Gegenstand des Verfahrens nach Paragraphen 9, 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG ist die Prüfung aller positiven und negativen Voraussetzungen des Paragraph 9, MRG, die für eine Antragsstattgebung vorliegen müssen. Die Nichteinhaltung von Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, MRG kann daher nicht durch dem Spruch angefügte Auflagen oder Bedingungen beseitigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126245
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2010
Dokumentnummer
JJR_20100923_OGH0002_0050OB00167_10K0000_003