Rechtssatz RS0126247
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126247
Geschäftszahl
10ObS107/10y
Entscheidungsdatum
14.09.2010
Rechtssatz
Der Klägerin hätte gemäß § 165 Abs 5 Z 3 ASVG kein Wochengeld gebührt, wäre der Versicherungsfall der Mutterschaft während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld eingetreten. Nach dem klaren Wortlaut des § 162 Abs 3 vierter Satz ASVG kann daher ein um 80 % aufgestocktes Kinderbetreuungsgeld für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes im maßgebenden Zeitraum nicht herangezogen werden.Der Klägerin hätte gemäß Paragraph 165, Absatz 5, Ziffer 3, ASVG kein Wochengeld gebührt, wäre der Versicherungsfall der Mutterschaft während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld eingetreten. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 162, Absatz 3, vierter Satz ASVG kann daher ein um 80 % aufgestocktes Kinderbetreuungsgeld für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes im maßgebenden Zeitraum nicht herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126247
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2010
Dokumentnummer
JJR_20100914_OGH0002_010OBS00107_10Y0000_002