Rechtssatz RS0126250
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126250
Entscheidungsdatum
22.03.2023
Rechtssatz
Dem Patienten (dem Patientenanwalt) fehlt nach Beendigung des Unterbringungsverfahrens das Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Frage, ob eine zu einem früheren Zeitpunkt geplante und vom Erstgericht genehmigte, tatsächlich aber nicht durchgeführte besondere Heilbehandlung seinerzeit zu genehmigen gewesen wäre.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 142/10v
Entscheidungstext OGH 01.09.2010 3 Ob 142/10v
- 7 Ob 105/11h
Entscheidungstext OGH 29.06.2011 7 Ob 105/11h
Auch
- 7 Ob 41/23i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 22.03.2023 7 Ob 41/23i
Beisatz: Hier: keine Rechtsmittellegitimation des Vereins in Ansehnung einer besonderen Heilbehandlung, deren Genehmigung in einem Unterbringungsverfahren beantragt wurde, das vor Erhebung des Revisionsrekurses beendet worden ist und die besondere Heilbehandlung nicht durchgeführt wurde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126250
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20100901_OGH0002_0030OB00142_10V0000_001