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Rechtssatz RS0126259

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126259

Geschäftszahl

9ObA145/09b

Entscheidungsdatum

29.09.2010

Rechtssatz

Werden Arbeitskräfte im Zuge von Ausgliederungen an das ausgegliederte, im Konzern verbleibende Unternehmen überlassen, um einen Arbeitgeberwechsel zu vermeiden, gehört die Überlassung dann nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, AÜG, wenn die Überlassung im Interesse der Arbeitnehmer vereinbart wird und das überlassende Unternehmen im Vergleich zum ex-lege-Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber keinen wirtschaftlichen Vorteil daraus zieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126259

Im RIS seit

29.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Dokumentnummer

JJR_20100929_OGH0002_009OBA00145_09B0000_001