Rechtssatz RS0126260
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126260
Entscheidungsdatum
22.10.2010
Rechtssatz
Der Zweck des § 3 Abs 1 AVRAG darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen (siehe 8 ObA 15/95), noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden.Der Zweck des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen (siehe 8 ObA 15/95), noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126260
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20101022_OGH0002_0090OBA0121_09Y0000_001