Rechtssatz RS0126262
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126262
Entscheidungsdatum
22.10.2010
Rechtssatz
Dem ArbVG ist eine generelle Beteiligung der Arbeitnehmerschaft in jeder Frage, die Betrieb oder Unternehmen betrifft, fremd. Die österreichische Betriebsverfassung geht vielmehr vom grundsätzlichen Alleinbestimmungsrecht des Betriebsinhabers über Führung und Leitung des Betriebs aus und schränkt dieses Recht ‑ in vielfach abgestufter Weise ‑ zu Gunsten der Arbeitnehmerschaft ein. Die Belegschaft hat nur insofern einen Anspruch auf Teilhabe an der Führung und Leitung, als dies vom Gesetz vorgesehen ist. Die Auskunftspflicht nach § 91 Abs 1 ArbVG entsteht erst über entsprechend konkretes Verlangen des Betriebsrats.Dem ArbVG ist eine generelle Beteiligung der Arbeitnehmerschaft in jeder Frage, die Betrieb oder Unternehmen betrifft, fremd. Die österreichische Betriebsverfassung geht vielmehr vom grundsätzlichen Alleinbestimmungsrecht des Betriebsinhabers über Führung und Leitung des Betriebs aus und schränkt dieses Recht ‑ in vielfach abgestufter Weise ‑ zu Gunsten der Arbeitnehmerschaft ein. Die Belegschaft hat nur insofern einen Anspruch auf Teilhabe an der Führung und Leitung, als dies vom Gesetz vorgesehen ist. Die Auskunftspflicht nach Paragraph 91, Absatz eins, ArbVG entsteht erst über entsprechend konkretes Verlangen des Betriebsrats.
Zweck der Informationsrechte ist es ganz allgemein, der Belegschaft zu ermöglichen, auf betriebliche Entwicklungen zu reagieren, diesbezügliche Auswirkungen abzuklären und Vorschläge zu erstatten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126262
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010
Dokumentnummer
JJR_20101022_OGH0002_009OBA00135_09G0000_002