Rechtssatz RS0126272
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126272
Entscheidungsdatum
29.01.2013
Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Z 2 zweiter Halbsatz letzter Fall UVG nF reicht ein Amtshilfeersuchen an den ausländischen Jugendwohlfahrtsträger zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für eine Vorschussgewährung nach dieser Gesetzesstelle nicht aus. Für eine Vorschussgewährung nach § 3 Z 2 zweiter Halbsatz letzter Fall UVG nF ist vielmehr vom Antragsteller die tatsächliche Einleitung entsprechender Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Unterhaltsschuldner unmittelbar im Ausland zu bescheinigen.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Ziffer 2, zweiter Halbsatz letzter Fall UVG nF reicht ein Amtshilfeersuchen an den ausländischen Jugendwohlfahrtsträger zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für eine Vorschussgewährung nach dieser Gesetzesstelle nicht aus. Für eine Vorschussgewährung nach Paragraph 3, Ziffer 2, zweiter Halbsatz letzter Fall UVG nF ist vielmehr vom Antragsteller die tatsächliche Einleitung entsprechender Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Unterhaltsschuldner unmittelbar im Ausland zu bescheinigen.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 60/10m
Entscheidungstext OGH 05.10.2010 10 Ob 60/10m
Veröff: SZ 2010/121
- 10 Ob 63/10b
Entscheidungstext OGH 01.02.2011 10 Ob 63/10b
Auch
- 10 Ob 55/12d
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 55/12d
Vgl; Beisatz: Das Ersuchen um Ausstellung einer Bescheinigung nach Art 54 EuGVVO steht nicht der in § 3 Z 2 UVG geforderten Einleitung von Exekutionsschritten gleich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126272
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20101005_OGH0002_0100OB00060_10M0000_001