Rechtssatz RS0126273
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126273
Entscheidungsdatum
19.10.2010
Rechtssatz
Durch § 16 Abs 2 Satz 1 UVG idF KindRÄG 2009 wird klargestellt, dass die Innehaltung mit der Auszahlung der Vorschüsse generell mit Beschluss anzuordnen ist und nicht durch faktisches Vorgehen, zB durch einen Anruf beim Präsidenten des Oberlandesgerichts.Durch Paragraph 16, Absatz 2, Satz 1 UVG in der Fassung KindRÄG 2009 wird klargestellt, dass die Innehaltung mit der Auszahlung der Vorschüsse generell mit Beschluss anzuordnen ist und nicht durch faktisches Vorgehen, zB durch einen Anruf beim Präsidenten des Oberlandesgerichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126273
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20101019_OGH0002_0100OB00066_10V0000_001