Rechtssatz RS0126274
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126274
Entscheidungsdatum
19.12.2018
Rechtssatz
Der Umstand, dass der Kläger als Notstandshilfebezieher am Unfallstag einen potentiellen Geldgeber im Zusammenhang mit einer damals von ihm beabsichtigten Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufgesucht hat, rechtfertigt nicht die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG über eine imparitätische Senatszusammensetzung.Der Umstand, dass der Kläger als Notstandshilfebezieher am Unfallstag einen potentiellen Geldgeber im Zusammenhang mit einer damals von ihm beabsichtigten Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufgesucht hat, rechtfertigt nicht die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Halbsatz ASGG über eine imparitätische Senatszusammensetzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126274
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019
Dokumentnummer
JJR_20101005_OGH0002_010OBS00117_10V0000_001