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Rechtssatz RS0126275×

Rechtssatz RS0126275

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126275

Entscheidungsdatum

29.04.2020

Rechtssatz

Die Frage, ob von einem Rechtsmissbrauch wegen Unterbleibens von Bemühungen zur Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Unterhaltsschuldner dann gesprochen werden kann, wenn unversucht gelassen wurde, den derzeitigen Aufenthalt eines im Ausland befindlichen Unterhaltsschuldners und ‑ so weit wie möglich ‑ auch seine derzeitigen Lebensverhältnisse durch die österreichischen Vertretungsbehörden oder durch deren Vermittlung durch entsprechende Amtsstellen im Aufenthaltsstaat des Unterhaltsschuldners ermitteln zu lassen, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage, der deshalb in der Regel keine iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erhebliche Bedeutung zukommt.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 48/10x
    Entscheidungstext OGH 14.09.2010 10 Ob 48/10x
  • 10 Ob 67/11t
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 Ob 67/11t
    Auch
  • 10 Ob 1/20z
    Entscheidungstext OGH 29.04.2020 10 Ob 1/20z
    Vgl; Beisatz: Hier: Kein Rechtsmissbrauch, wenn kein unrichtiges Parteienvorbringen des Unterhaltsberechtigten vorliegt, sondern eine unrichtige rechtliche Beurteilung im Verfahren über die Erstgewährung der Unterhaltsvorschüsse. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126275

Im RIS seit

03.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2020

Dokumentnummer

JJR_20100914_OGH0002_0100OB00048_10X0000_001