Rechtssatz RS0126275
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126275
Entscheidungsdatum
29.04.2020
Rechtssatz
Die Frage, ob von einem Rechtsmissbrauch wegen Unterbleibens von Bemühungen zur Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Unterhaltsschuldner dann gesprochen werden kann, wenn unversucht gelassen wurde, den derzeitigen Aufenthalt eines im Ausland befindlichen Unterhaltsschuldners und ‑ so weit wie möglich ‑ auch seine derzeitigen Lebensverhältnisse durch die österreichischen Vertretungsbehörden oder durch deren Vermittlung durch entsprechende Amtsstellen im Aufenthaltsstaat des Unterhaltsschuldners ermitteln zu lassen, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage, der deshalb in der Regel keine iSd § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Bedeutung zukommt.Die Frage, ob von einem Rechtsmissbrauch wegen Unterbleibens von Bemühungen zur Schaffung eines Exekutionstitels gegen den Unterhaltsschuldner dann gesprochen werden kann, wenn unversucht gelassen wurde, den derzeitigen Aufenthalt eines im Ausland befindlichen Unterhaltsschuldners und ‑ so weit wie möglich ‑ auch seine derzeitigen Lebensverhältnisse durch die österreichischen Vertretungsbehörden oder durch deren Vermittlung durch entsprechende Amtsstellen im Aufenthaltsstaat des Unterhaltsschuldners ermitteln zu lassen, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage, der deshalb in der Regel keine iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erhebliche Bedeutung zukommt.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 48/10x
Entscheidungstext OGH 14.09.2010 10 Ob 48/10x
- 10 Ob 67/11t
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 Ob 67/11t
Auch
- 10 Ob 1/20z
Entscheidungstext OGH 29.04.2020 10 Ob 1/20z
Vgl; Beisatz: Hier: Kein Rechtsmissbrauch, wenn kein unrichtiges Parteienvorbringen des Unterhaltsberechtigten vorliegt, sondern eine unrichtige rechtliche Beurteilung im Verfahren über die Erstgewährung der Unterhaltsvorschüsse. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126275
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2020
Dokumentnummer
JJR_20100914_OGH0002_0100OB00048_10X0000_001