Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0126284×

Rechtssatz RS0126284

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126284

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstands, dass im Insolvenzverfahren die Interessen des einzelnen Gläubigers allgemein hinter jene der Gläubigergesamtheit zurücktreten, richtet sich der Wert des Entscheidungsgegenstands für den Rekurs eines Einzelgläubigers gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts nach der Höhe der vom anfechtenden Gläubiger angemeldeten Forderung und nicht nach der Gesamthöhe der Forderungen aller Insolvenzgläubiger.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 115/10k
    Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 115/10k
  • 8 Ob 114/10p
    Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 114/10p
  • 8 Ob 69/24s
    Entscheidungstext OGH 26.06.2024 8 Ob 69/24s
  • 8 Ob 112/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 21.10.2025 8 Ob 112/25s
    vgl; Beisatz: Bei der Frage des Entscheidungsgegenstands im Insolvenzverfahren ist – soweit es nicht um das Insolvenzverfahren insgesamt geht – nicht auf den Betrag aller Insolvenzforderungen oder generell auf die Höhe der von einem eine Zurückweisung anfechtenden Gläubiger angemeldeten Forderung abzustellen, sondern auf den vom angefochtenen Beschluss jeweils betroffenen Betrag. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126284

Im RIS seit

13.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2025

Dokumentnummer

JJR_20101104_OGH0002_0080OB00115_10K0000_001