Rechtssatz RS0126284
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126284
Entscheidungsdatum
21.10.2025
Rechtssatz
Ungeachtet des Umstands, dass im Insolvenzverfahren die Interessen des einzelnen Gläubigers allgemein hinter jene der Gläubigergesamtheit zurücktreten, richtet sich der Wert des Entscheidungsgegenstands für den Rekurs eines Einzelgläubigers gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts nach der Höhe der vom anfechtenden Gläubiger angemeldeten Forderung und nicht nach der Gesamthöhe der Forderungen aller Insolvenzgläubiger.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 115/10k
Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 115/10k
- 8 Ob 114/10p
Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 114/10p
- 8 Ob 69/24s
Entscheidungstext OGH 26.06.2024 8 Ob 69/24s
- 8 Ob 112/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 21.10.2025 8 Ob 112/25s
vgl; Beisatz: Bei der Frage des Entscheidungsgegenstands im Insolvenzverfahren ist – soweit es nicht um das Insolvenzverfahren insgesamt geht – nicht auf den Betrag aller Insolvenzforderungen oder generell auf die Höhe der von einem eine Zurückweisung anfechtenden Gläubiger angemeldeten Forderung abzustellen, sondern auf den vom angefochtenen Beschluss jeweils betroffenen Betrag. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126284
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2025
Dokumentnummer
JJR_20101104_OGH0002_0080OB00115_10K0000_001