Rechtssatz RS0126288
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126288
Entscheidungsdatum
22.09.2010
Rechtssatz
Dass der Zahlungsplanantrag wegen des Nichterscheinens des Schuldners zur Zahlungsplantagsatzung als zurückgezogen gilt (§ 145 Abs 3 KO), steht der Vorlage eines neuerlichen Zahlungsplanvorschlags nicht entgegen.Dass der Zahlungsplanantrag wegen des Nichterscheinens des Schuldners zur Zahlungsplantagsatzung als zurückgezogen gilt (Paragraph 145, Absatz 3, KO), steht der Vorlage eines neuerlichen Zahlungsplanvorschlags nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126288
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2010
Dokumentnummer
JJR_20100922_OGH0002_0080OB00162_09W0000_001