Rechtssatz RS0126290
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126290
Entscheidungsdatum
14.09.2011
Rechtssatz
Unter dem Aspekt des § 364 ABGB ist zwischen dem durch die Legalservitut des § 2 LFG abgedeckten Überfliegen von „Luftfahrtzeugen und Luftfahrtgeräten“ und der davon ausgehenden Lärmentwicklung und den Emissionen, die durch das Starten und Landen auf einem bestimmten Flugplatz entstehen, zu unterscheiden. Letztere sind dort, wo damit für nahe gelegene Grundstücke ein qualitativer Unterschied zu den durch das zulässige Überfliegen bestehenden Belastungen verbunden ist, nicht durch die Legalservitut des § 2 LFG abgedeckt.Unter dem Aspekt des Paragraph 364, ABGB ist zwischen dem durch die Legalservitut des Paragraph 2, LFG abgedeckten Überfliegen von „Luftfahrtzeugen und Luftfahrtgeräten“ und der davon ausgehenden Lärmentwicklung und den Emissionen, die durch das Starten und Landen auf einem bestimmten Flugplatz entstehen, zu unterscheiden. Letztere sind dort, wo damit für nahe gelegene Grundstücke ein qualitativer Unterschied zu den durch das zulässige Überfliegen bestehenden Belastungen verbunden ist, nicht durch die Legalservitut des Paragraph 2, LFG abgedeckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126290
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100922_OGH0002_0080OB00128_09W0000_001