Rechtssatz RS0126294
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126294
Entscheidungsdatum
19.10.2010
Rechtssatz
Die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen durch Privatankläger ist nach § 71 Abs 1 zweiter Satz StPO auf bekannte Angeklagte oder Betroffene beschränkt. Eine teleologische Reduktion des § 71 StPO in Richtung der Ermöglichung eines selbständigen Antrags des Privatanklägers auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 StPO auch bei vorerst unbekannten Betroffenen scheidet mangels erkennbar planwidrig überschießenden Regelungsgehalts aus.Die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen durch Privatankläger ist nach Paragraph 71, Absatz eins, zweiter Satz StPO auf bekannte Angeklagte oder Betroffene beschränkt. Eine teleologische Reduktion des Paragraph 71, StPO in Richtung der Ermöglichung eines selbständigen Antrags des Privatanklägers auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach Paragraph 445, StPO auch bei vorerst unbekannten Betroffenen scheidet mangels erkennbar planwidrig überschießenden Regelungsgehalts aus.
Entscheidungstexte
- 11 Os 99/10h
Entscheidungstext OGH 19.10.2010 11 Os 99/10h
Beisatz: Der gegen unbekannte Täter gerichtete Antrag auf Abschöpfung der Bereicherung zielt im Ergebnis auf die Vornahme von Erhebungen zur Ausforschung der unbekannten Täter, sohin auf ein Ermittlungsverfahren ab, das nach § 71 Abs 1 letzter Halbsatz StPO in Privatanklageverfahren nicht stattfindet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126294
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010
Dokumentnummer
JJR_20101019_OGH0002_0110OS00099_10H0000_001