Rechtssatz RS0126300
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126300
Geschäftszahl
2Ob142/10m; 9ObA62/19m; Bsw61985/12
Entscheidungsdatum
03.10.2019
Rechtssatz
Das Gebot der öffentlichen mündlichen Verhandlung gilt im Rechtsmittelverfahren nicht in voller Stärke. Art 6 MRK fordert nicht, dass in jeder Instanz ein öffentliches Verfahren stattfindet, selbst wenn in der Rechtsmittelinstanz die Feststellung des Sachverhalts überprüft wird, Streitfragen aber aufgrund der Aktenlage angemessen gelöst werden können.Das Gebot der öffentlichen mündlichen Verhandlung gilt im Rechtsmittelverfahren nicht in voller Stärke. Artikel 6, MRK fordert nicht, dass in jeder Instanz ein öffentliches Verfahren stattfindet, selbst wenn in der Rechtsmittelinstanz die Feststellung des Sachverhalts überprüft wird, Streitfragen aber aufgrund der Aktenlage angemessen gelöst werden können.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 142/10m
Entscheidungstext OGH 15.09.2010 2 Ob 142/10m
- 9 ObA 62/19m
Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 ObA 62/19m
- Bsw 61985/12
Entscheidungstext AUSL 03.10.2019 Bsw 61985/12
vgl; Beisatz: Art 6 MRK verlangt keine mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht, wenn dieses die Berufung zurückweist, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. (Fleischner gg Deutschland) (T1)
Anm: Veröff: NL 2019,389
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126300
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20100915_OGH0002_0020OB00142_10M0000_003