Rechtssatz RS0126301
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126301
Entscheidungsdatum
15.09.2010
Rechtssatz
Eine Reinigungskraft, die verpflichtet ist, für den Empfänger auf Dauer und in einem gewissen Rhythmus eine Leistung zu erbringen, die ‑ was den Ort und die Zeit der Leistung betrifft ‑ vom Empfänger determiniert ist, ist, auch wenn ein gewisser Spielraum verbleibt, als Arbeitnehmerin des Empfängers und damit als taugliche Ersatzempfängerin iSd § 16 ZustG zu qualifizieren. Die Dauer der Arbeiten ‑ wie zB bei bloß stundenweiser Beschäftigung ‑ ist daher grundsätzlich unerheblich.Eine Reinigungskraft, die verpflichtet ist, für den Empfänger auf Dauer und in einem gewissen Rhythmus eine Leistung zu erbringen, die ‑ was den Ort und die Zeit der Leistung betrifft ‑ vom Empfänger determiniert ist, ist, auch wenn ein gewisser Spielraum verbleibt, als Arbeitnehmerin des Empfängers und damit als taugliche Ersatzempfängerin iSd Paragraph 16, ZustG zu qualifizieren. Die Dauer der Arbeiten ‑ wie zB bei bloß stundenweiser Beschäftigung ‑ ist daher grundsätzlich unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126301
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100915_OGH0002_0020OB00118_10G0000_001