Rechtssatz RS0126309
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126309
Entscheidungsdatum
15.09.2010
Rechtssatz
Wird zwischen zwei Gesellschaften vereinbart, dass wechselseitig keine Forderungen mehr zustehen sollen, so ist eine Vereinbarung dieses Inhalts im Zweifel zu den maßgeblichen „Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt“, zu zählen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126309
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100915_OGH0002_0020OB00238_09B0000_003